Das Bundesverfassungsgericht

Inhalt

1. Einleitung
2. Die rechtliche Verankerung des Bundesverfassungsgerichts
3. Die schwierige Stellung des Bundesverfassungsgerichts
4. Rechtsstaatssicherung oder Ersatzgesetzgebung
5. Zusammenfassung

1. Einleitung

Das Bundesverfassungsgericht sieht sich heute einer Rollenbestimmung gegenüber, die es - neben seinen, ihm ursprünglich zugewiesenen Aufgaben - zu einem unentbehrlichen Instrument in der politischen Willensbildung werden ließ. Neben dem Schutz des Grundgesetzes und der in ihm fixierten Grundrechte der Bürger fällt dem Bundesverfassungsgericht durch die Beurteilung 'einfachen Rechts' eine durchaus schwierige, weil in der ursprünglichen Intention in ihrer Dimension unterschätzte, deshalb auch ungenügend untersetzte, Rolle zu. Die auf der klassischen montesquieuschen Gewaltenteilungslehre basierende, insbesondere durch die Erfahrungen der nationalsozialistischen Diktatur begründete Einrichtung eines unabhängigen Organs zum Schutz der Verfassung ist durchaus positiv zu bewerten, doch die in seinen weitgehenden Obliegenheiten begründete umfassende Kompetenz birgt auch Gefahren in sich. Bewegt sich das Bundesverfassungsgericht heute noch im Rahmen seiner Kontroll- und Schutzfunktion, oder beeinflusst es das Staatswesen so erheblich, dass man von einer 'Ersatzgesetzgebung' sprechen kann? Warum ist das Bundesverfassungsgericht überhaupt in diesen Verdacht geraten? Erfüllen die zuständigen Verfassungsorgane ihren Auftrag - die Gesetzgebung - nicht mehr? - Lange wäre diese Fragekette fortzusetzen, die Problematik ist tiefgründig und beschränkt sich nicht auf die Justiz oder die Verfassungsorgane selber. In der folgenden Arbeit will ich versuchen, einige Aspekte der im Thema genannten Problematik zu beleuchten, ohne den Anspruch einer umfassenden Darstellung oder gar Problemlösung erheben zu können. Vielmehr sehe ich hierin einen Beitrag zur ständig aktuellen Diskussion um Praktikabilität von Politik und Kompetenz ihrer Träger.

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2. Die rechtliche Verankerung des Bundesverfassungsgerichts

Im Artikel 20 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit mit den Worten: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Recht und Gesetz gebunden." verankert. Diese Forderungen implizieren die Notwendigkeit einer Instanz, welche die Einhaltung dieses Prinzips kontrolliert. Diese Instanz, in Gestalt des Bundesverfassungsgerichts, wird im Artikel 92 des Grundgesetzes geschaffen, und im Artikel 93 mit einer außerordentlichen Aufgabenfülle bedacht, da sie nicht nur 'Verfassungshüter', sondern auch oberstes Organ der "rechtsprechende[n] Gewalt" ist, und dieses durch ihre hervorgehobene Nennung im Abschnitt 'Rechtsprechung' im Grundgesetz auch manifestiert ist. Eine Verfassungsgerichtsbarkeit als Element des Rechtsstaates, um "die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gegenüber staatlichen Eingriffen und den Schutz des Staates und des einzelnen vor dem Mißbrauch ... dieser Unabhängigkeit" sichern zu können, ist bereits Gegenstand der Diskussion um die staatliche Neuordnung Deutschlands in den Westzonen nach 1945. So gibt es zahlreiche Vorschläge der Parteien und Verwaltungen, die bei der Einrichtung einer solchen Verfassungsgerichtsbarkeit Schwerpunkte in verschiedenen Bereichen zu setzen versuchen. So zeigen Empfehlungen des Verfassungsausschusses der Arbeitsgemeinschaft der CDU/CSU von 1947 die Möglichkeit zur Schlichtung von Streitigkeiten auf der Ebene der Regierungen von Reich und Ländern durch einen Verfassungsgerichtshof auf. Die SPD will in ihren 'Richtlinien für den Aufbau der deutschen Republik' (März 1947) die Einheit der Rechtsprechung durch Reichsgerichte gewahrt sehen, was - a. G. des sich, durch das zeitlich vorangelagerte Entstehen von Länderstrukturen, abzeichnenden starken föderalen Charakters eines zukünftigen Staatswesens auf westdeutschem Boden - nicht unbegründet war. Für die Vorstellungen der Verwaltungen soll als Beispiel der Vorschlag des bayerischen Staatsbeamten Friedrich Glum für eine 'Verfassung der Vereinigten Staaten von Deutschland' genügen, worin er einen Bundesverfassungsgerichtshof beispielsweise Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Einzelstaates oder Konflikte zwischen Bund und Ländern entscheiden lassen will. In den Vorschlägen dieser Zeit kommt die Auffassung zutage, "daß die Verwirklichung des Rechtsstaatsprinzips einen besonderen Schutz der Verfassung und des einzelnen einschließen müsse". Dies fordert eine ständige Überprüfung von angewandten Verordnungen und Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit durch das anwendende Gericht. Bei verfassungsrechtlichen Beanstandungen von Gesetzen und Verordnungen müsste dies in der Konsequenz durch ein Verfassungsgericht entschieden werden (Normenkontrolle). Konkretere Vorstellungen über die Verankerung einer Verfassungsgerichtsbarkeit macht man sich auf dem Verfassungskonvent von Herrnchiemsee im August 1948. Hier ist man sich einig über die grundsätzliche Bedeutung einer solchen Institution, und über die Gleichstellung der Judikative mit den anderen beiden gewaltenteiligen Kräften Legislative und Exekutive. So misst der Konvent der Verfassungsgerichtsbarkeit eine derartige Bedeutung zu, dass der es - losgelöst von der übrigen Rechtsprechung - in einem eigenen Abschnitt verankert sehen will, was dessen Installierung quasi als ein weiteres Verfassungsorgan gleichkommt. Seine Entscheidungen sollten bindend für Gerichte und Behörden sein, seine Entscheidungen, die eine Rechtsvorschrift für ungültig erklären, Gesetzeskraft haben. Uneinig ist man sich in der Form der Institutionalisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit, als Teil eines Bundesgerichtes oder als ein selbständiges Gericht. Im Parlamentarischen Rat entschied man sich für eine Separierung der Verfassungsgerichtsbarkeit von den übrigen bundesgerichtlichen Institutionen. Dies geschah wohl unter der Überlegung, dass die vom Bundesverfassungsgericht zu erwartenden Urteile hauptsächlich politischen Charakter besäßen, und dieses sollte von der streng rechtlichen Sphäre des geplanten Obersten Bundesgerichtes sauber getrennt bleiben. Die Manifestierung des Bundesverfassungsgerichts in einem separaten Abschnitt des Grundgesetzes setzte sich jedoch im Parlamentarischen Rat nicht durch, man stellte dieses, wie bereits erwähnt, aber in hervorragender Weise an den Anfang des Abschnitts 'Rechtsprechung' im Grundgesetz. Die im Text des Grundgesetzes festgehaltene Beschreibung der Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts in Artikel 93, wie Auslegung des Grundgesetzes in Streitigkeiten zwischen obersten Bundesorganen, Prüfung der Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz bzw. Vereinbarkeit von jedwedem Landesrecht mit Bundesrecht, Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern und Verfassungsbeschwerden, sind recht ungenau gehalten und bedürfen, was wohl auch gewollt ist, der Ergänzung mittels eines Durchführungsgesetzes. Dies schwierige Gesetzgebungsverfahren begann unmittelbar nach Errichtung der dafür zuständigen Verfassungsorgane, war jedoch so langwierig, dass das Bundesverfassungsgericht selbst erst am 28. September 1951 ins Leben gerufen werden konnte. Im Verlaufe dieses Gesetzgebungsverfahrens wahr wohl allen Beteiligten das Bemühen gemeinsam, "die in der Vergangenheit gefährdete oder beseitigte Rechtsstaatlichkeit als Verfassungsprinzip konsequent zu verwirklichen". Die im Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufgeführten Zuständigkeiten und deren Verfahrensarten lassen sich nach Ulrich Scheuner in vier Hauptbereiche gliedern: Verfassungsschutz in einem weiten Sinne - Verfahrensarten zu Verwirkung von Grundrechten, Parteiverbot, Wahlprüfung, Präsidentenanklage, Richteranklage - zum präventiven Verfassungsschutz; Wahrung des Friedens im Bundesstaat und im Verfassungsbereich - Verfahrensarten zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den obersten Bundesbehörden, zwischen Bund und Ländern, zwischen Ländern und innerhalb eines Landes; Sicherung des Vorrangs der Verfassung vor dem Gesetz - Verfahrensarten zur Regelung der Normenkontrolle, welche auch speziell im Artikel 100 des Grundgesetzes niedergelegt ist; Sicherung der Grundrechte - Sicherung der Grundrechte mittels Verfassungsbeschwerde. Diese Fülle von Obliegenheiten weißt dem Bundesverfassungsgericht eine entscheidende Bedeutung in der politischen Landschaft Deutschlands zu, die weit über die reine 'Verfassungshütung' hinausreicht. Die Aufmerksamkeit, mit der die politisch Handelnden dieses fünfte Verfassungsorgan betrachten, spiegelt sich allein in der Statusdiskussion, die der Installierung des Bundesverfassungsgerichts folgte, wider. Auf Grund der in Grundgesetz und Bundesverfassungsgerichtsgesetz festgelegten Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts hat es sowohl Gerichtscharakter, ist aber auch Verfassungsorgan - gleichsam deren 'Hüter'. Die daraus resultierenden Widersprüche, das Bundesverfassungsgericht ist nach seiner Installierung der Ressortzuständigkeit des Bundesjustizministeriums - mit allen organisatorisch-rechtlichen Konsequenzen - unterstellt, wurden bis 1953 weitgehend im Sinne des Eigenverständnisses des Bundesverfassungsgerichts - d. h. organisatorische Emanzipation, damit Emanzipierung als Verfassungsorgan - gelöst. Diese Selbständigkeit im montesquieuschen Sinne führt das politische System der Bundesrepublik jedoch in eine schwierige Situation: war es bisher der Bundestag, der in gesetzgeberischen und verfassungsrechtlichen Fragen das abschließende Wort zu sprechen hatte, kommt jetzt dem Bundesverfassungsgericht dieses 'letzte Wort' zu.

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3. Die schwierige Stellung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht, dessen rechtliche Verankerung ich im vorhergehenden Kapitel versucht habe, zu beschreiben, stellt ein besonderes Verfassungsorgan dar, d. h. besonders im Vergleich zu den anderen Verfassungsorganen der Bundesrepublik Deutschland. So ist es, wie bereits erwähnt, sowohl Verfassungsorgan, als auch oberstes Organ der Rechtsprechung (Artikel 92 Grundgesetz). Dieser Dualismus ist nicht unproblematisch und hat erst nach einer 'Diskussion' zu der Emanzipierung des Bundesverfassungsgerichts geführt. Der nunmehr quasi 'autonome' Status des Bundesverfassungsgerichts widerspricht der traditionellen deutschen Gerichtsorganisation - zumindest im Bezug auf den Zuständigkeitsbereich, der dem Bundesverfassungsgericht Gerichtsqualität zuschreibt -, ist aber in Hinsicht auf die Stellung eines Verfassungsorgans absolut notwendig, um einerseits nicht die Bedeutung eines solchen zu schmälern, andererseits Verfahren, die durchaus auch die Bundesregierung bzw. das Bundesjustizministerium berühren können, durch eine organisatorische Anbindung an dieses, beispielsweise durch den Dienstwegzwang, zu beeinträchtigen. Eine weitere Besonderheit stellt die Legitimierung der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts im Vergleich zu denen, der anderen Verfassungsorgane dar. Sind die Mitglieder der anderen Organe für einen bestimmten Zeitabschnitt mittels Wahl durch die wahlberechtigte Bevölkerung bzw. den Bundestag oder die Bundesversammlung gewählt, oder im Falle des Bundesrates durch die ebenfalls durch Wahlen legitimierten Landesregierungen entsandt, so werden die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts von einem aus Bundestag und Bundesrat paritätisch besetzten Richterwahlausschuss i. d. R. auf Lebenszeit gewählt. Ihr beamtenähnlicher Status gewährt ihnen weiterhin eine persönliche Unabhängigkeit, die in keiner Weise mit den vielfältigen Abhängigkeiten zu messen ist, denen die Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung, des Bundesrates oder der Bundespräsident unterliegen. Wenn sich die Verfassungsorgane in ihrer Tätigkeit gegenseitig beeinflussen und kontrollieren können - wobei der Bundespräsident als 'neutrales' Organ mit nur wenigen Kompetenzen ausgeklammert werden kann -, so ist es dem Bundesverfassungsgericht vergönnt, die Kompetenzgrenzen der anderen Verfassungsorgane zu beschränken, ohne dass irgendein anderes Organ darauf Einfluss ausüben könnte. Die Unabhängigkeit der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts ist absolut notwendig, denn - zieht man die Erfahrungen des III. Reiches heran - die Tendenz zur absoluten Machtausübung ist bei Mächtigen stets vorhanden, wenn man den Worten Lord Actons Glauben schenken will: "Power corrupts, absolute power tends to corrupt absolutely". Doch muss man sich da fragen, ob diese Hypothese nicht auch und hauptsächlich auf das Bundesverfassungsgericht, speziell seine Mitglieder, zutrifft, die ja weitgehend ohne äußere Kontrolle ihrer Tätigkeit nachgehen können? Dieser Frage kommt, angesichts der Fülle der - bereits im voranstehenden Kapitel beschriebenen - Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts eine enorme Bedeutung zu, denn damit ist das ursächliche Anliegen der Errichtung des Bundesverfassungsgerichts, die Sicherung des Rechtsstaates gegen jedweden Angriff auf die Verfassung, sowie deren Aushöhlung unter Nutzung verfassungsmäßiger Organe, in die Hände weniger Personen gelegt, die auf Grund dessen einerseits sich vollends der Tragweite ihrer Funktion bewusst sein müssen, andererseits aber durch ihre Persönlichkeit die Gewähr bieten müssen, diese Funktion in keiner Weise zu missbrauchen. Diese, durch moralische Integrität und hohes Verantwortungsbewusstsein ausgezeichneten, Personen bewegen sich weiterhin auf einer durchaus schmalen Basis, denn der verfassungsmäßige Auftrag, den sie zu erfüllen haben, kann ja durch sie selbst interpretiert, somit ausgelegt werden. Diese Konstellation hat seit der Errichtung des Bundesverfassungsgerichts immer wieder die Diskussion um dessen Aufgaben und deren Grenzen aufflammen lassen. Dies ist auch nicht verwunderlich, denn von den Befugnissen des Bundesverfassungsgerichts sind viele betroffen, zuallererst die anderen Verfassungsorgane. So ist auch nicht Bundeskanzler Konrad Adenauer von sich aus der treibende Keil bei der Errichtung des Bundesverfassungsgerichts gewesen, hat sich für diese Angelegenheit nur sporadisch interessiert, was sich erst im Zusammenhang mit der Revision des Besatzungsstatutes durch die Alliierten im Jahre 1950 änderte, die mit der Errichtung einer Verfassungsgerichtsbarkeit auf ihr Recht, zur Aufrechterhaltung der Bundesverfassung zu intervenieren, verzichten wollten. Schließlich bekam Adenauer bei seinem Plan, eine privatrechtlich organisierte Fernsehanstalt des Bundes zu installieren, durch das Bundesverfassungsgericht eine Abfuhr erteilt. Die Reihe der Beispiele ließe sich fortsetzen, denn im Laufe der Geschichte der Bundesrepublik gab "es kaum eine bedeutende Frage zum inneren und äußeren Status der Bundesrepublik..., zu der das BVerfG nicht auf Antrag eine Entscheidung gefällt hat".

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4. Rechtsstaatssicherung oder Ersatzgesetzgebung

Die entscheidende Frage stellt sich, neben dem bereits angesprochenen Problem der weitgehenden Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts und den daraus resultierenden Gefahren, jedoch im Zusammenhang mit der Arbeit des Bundesverfassungsgerichts darin, ob es in einer unzulässigen Weise in das politische Geschehen Deutschlands eingreift, d. h. ob es seine Kompetenzgrenzen überschreitet, und wenn dies zutrifft, warum dies geschieht? Der verfassungsmäßige Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zielt eindeutig auf die Rechtsstaatssicherung durch Bewahrung der rechtsstaatlichen Verfassung ab. Die Instrumente dafür gibt ihm, wie beschrieben, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in die Hand. Die Voraussetzungen für die Erfüllung des Verfassungsauftrags sind damit also gegeben. Die Erfüllung selber gestaltet sich ungleich schwieriger. So ist es nicht nur notwendig, die Verfassung zu schützen und zu bewahren, sie bei verfassungsrechtlichen Streitigkeiten auf Bundesebene als erste und letzte Instanz zu interpretieren, sondern durch Interpretation das hinreichend flexiblen Grundgesetzes stets den sich ändernden gesellschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Bedeutung der letztgenannten Aufgabe erhöht sich um so mehr, wenn die für die Gesetzgebung zuständigen Verfassungsorgane formal oder inhaltlich nicht zu einer Anpassung der Verfassung oder von Gesetzen an neue gesellschaftliche Gegebenheiten in der Lage sind. Diese Tatsache offenbart sich verstärkt in Phasen einer relativ 'schwachen' Regierung, einschließlich der dazu gehörenden parlamentarischen Abdeckung. Die in diesen Phasen auftretende Inkompetenz der Regierung, parlamentarisch weitgehend abgesicherte Gesetze zu initiieren, kann das Bundesverfassungsgericht, a. G. seiner Tätigkeit, quasi in die Rolle des Impulsgebers für Gesetzgebungsverfahren drängen. Die dort getroffenen Entscheidungen haben dann aber verfassungsrechtlichen Charakter und bedürfen zu ihrer Modifizierung einer parlamentarischen Zweidrittelmehrheit, womit dem Gesetzgeber, also dem Parlament, ein inhaltlicher Rahmen für sein Gesetzgebungsverfahren gegeben wird, der quasi eine Einflussnahme des Bundesverfassungsgerichts auf das Gesetzgebungsverfahren bedeutet. Die Verfassungsrichter müssen nun eigenständig die Tragweite ihrer Entscheidungen - die Auswirkungen auf die Gesellschaft und das politische System - einschätzen können, und dabei das Prinzip von Verhältnismäßigkeit und Zuständigkeit beachten, um nicht - konträr zum Grundgesetz - soweit in den Bereich der Gesetzgebung einzugreifen, dass man hier von einer eigenen, d. h. der des Bundesverfassungsgerichts, sprechen kann. Diese Fähigkeiten schließen sich direkt an jene an, die ich im Zusammenhang mit dem Status des Bundesverfassungsgerichts erwähnt habe. Angesichts der Fülle von Kompetenzen, die dem Bundesverfassungsgericht zugeordnet sind, und einem aktivischen Gebrauch dieser durch die Richter, ist es einfach, von einer 'Ersatzgesetzgebung' zu sprechen, wenn das Bundesverfassungsgericht beispielsweise im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens Gesetze beanstandet oder fehlende Regelungen anmahnt. Die Hypothese von einer 'Ersatzgesetzgebung' ist jedoch nicht zutreffend, den es ist stets ein Klage oder ein Antrag notwendig, um das Bundesverfassungsgericht aktiv werden zu lassen, d. h. es wird ihm ein Anstoß zum einem Verfahren gegeben, dem es verpflichtet ist, zu folgen. Das Gericht hat weiterhin nicht das Recht der Gesetzesinitiative inne, seine 'Mahnungen' bedürfen immer der Umsetzung der dafür zuständigen Verfassungsorgane. Wichtig ist es jedoch, die 'Schwäche' einer Regierung nicht dahingehend zu vertiefen, dass man Teile ihrer Kompetenz auf ein anderes Organ - wie beispielsweise das Verfassungsgericht - überträgt, im Glauben, dass eine solche Instanz die auftretenden Probleme besser zu lösen in der Lage ist. Dies wäre eine fatale Fehlentwicklung - entgegen jedem demokratischen Prinzip -, denn es würde das Verlagern von Kompetenzen in Bereiche bedeuten, die einer unmittelbaren Kontrolle gesellschaftlicher Kräfte, wie des Parlaments, entzogen wären. "Dann wäre es besser, die Regierung in der Interaktion der vielfältigen politischen Partizipanten mit der "Kraft eines Riesen" auszustatten, sie aber auf direkte Weise daran zu hindern, die Kraft tyrannisch zu gebrauchen." In Phasen einer 'starken Regierung' kommt der Kontrollfunktion des Bundesverfassungsgerichts größere Bedeutung zu. Wenn die Regierung einschließlich ihrer parlamentarischen Stütze nur einer schwachen Opposition gegenübersteht - diese also ihre Aufgabe, die Kontrolle der Regierungstätigkeit, nicht im vollen Umfang wahrnehmen kann -, kommt dem Verfassungsgericht die Aufgabe zu, Teile dieser Kontrollfunktionen zu übernehmen, ja diese mittels seiner Kompetenzen in einer Weise durchzusetzen, wie dies keiner Opposition möglich wäre, denn "...die Politiker ... müßten in ihrem Tätigkeitsdrang durch das unabhängige Verfassungsgericht ... auf eine spezifische Weise beschränkt werden". Die 'Beschneidung' von Regierungstätigkeit drückt sich am anschaulichsten in dem bereits erwähnten, vom Bundesverfassungsgericht verhinderten, Vorhaben Konrad Adenauers aus, ein quasi 'privates' Staatsfernsehen zu schaffen. Das dem Bundesverfassungsgericht die Aufgabe zukommt, verstärkte Kontrolle der Regierung in Zeiten einer schwachen Opposition zu gewährleisten, ist durch seinen Verfassungsauftrag und seine quasi übergeordnete Stellung zu den anderen Verfassungsorganen bestimmt. Hierin kommt auch eine Erscheinung zum Ausdruck, die man in der Geschichte des deutschen politischen Systems immer wieder nachweisen kann: das Misstrauen in die Fähigkeiten von politisch Handelnden; das Vertrauen in die Tätigkeit von Fachleuten, wie z. B. Richtern. Scheinbar wird diese Auffassung durch des große Vertrauen der Gesellschaft in die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt, doch rührt gerade dieses Vertrauen von der Fähigkeit des Bundesverfassungsgerichts her, in jedweder politischen Konstellation, seine Aufgaben zu erfüllen, weil es eben nicht direkt von diesen politischen Konstellationen beeinflusst wird oder gar abhängt.

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5. Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wird, a. G. seiner Kompetenzen, in Phasen extremer politischer Konstellationen zu stärkerer Anwendung dieser Kompetenzen gedrängt, um die Stabilität des politischen Systems in Deutschland zu gewährleisten. Diese Erscheinung entspricht voll dem Verfassungsauftrag, der Rechtsstaatssicherung. Das Bundesverfassungsgericht bildet in extremen politischen Konstellationen (beispielsweise während einer Großen Koalition) ein verstärktes Gegengewicht zur Regierung und deren parlamentarischen Hintergrund. Jedoch ist die verstärkte Nutzung der Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts stets an Klagen oder Anträge zu Normenkontrollverfahren o. ä. gebunden, somit ist das Auftreten des Bundesverfassungsgerichts nur der Spiegel einer verstärkten Beanspruchung desselben. Das bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht durchaus als Instrument in der politischen Willensbildung - beispielsweise durch die parlamentarische Opposition, der es oft nur so möglich ist, Gesetze inhaltlich zu beeinflussen bzw. Regierungstätigkeit beschränken zu lassen - genutzt wird. Von einer 'Ersatzgesetzgebung' im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts zu sprechen, ist falsch, da dieser Begriff ein selbständiges Eingreifen des Gerichts in die Gesetzgebung implizieren würde, was - wie ich versuchte, darzustellen - nicht der Fall sein kann. Trotz allem ist die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts mit Risiken behaftet. Die umfangreichen Zuständigkeiten des Gerichts, sowie die quasi nicht vorhandene Kontrolle durch die anderen Verfassungsorgane, fordern den Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein für ihre Tätigkeit ab. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hängen nicht zuletzt von denen ab, die sie fassen. Die Verfassungsrichter sind es, die - mittels der Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts - den deutschen Rechtsstaat bewahren helfen und durch verantwortlichen Umgang mit ihren Kompetenzen das Bundesverfassungsgericht so in Erscheinung treten lassen, wie es das Grundgesetz bestimmt.

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© Olaf Freier (1993)

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