Die älteste Talordnung der Pfännerschaft zu Halle (Saale)

Inhalt

1. Einleitung
2. Halle im 14. Jahrhundert
3. Die älteste Talordnung
3. 1. Das Tal
3. 2. Die Datierung
3. 3. Der Inhalt
4. Zusammenfassung

1. Einleitung

Das Tal und die Pfännerschaft haben hauptsächlich im späten Mittelalter einen wichtigen Beitrag für die Entwicklung der Stadt Halle geleistet. Der Reichtum des Tales war ursprünglich, als Eigentum des Erzbischofs des Erzstifts Magdeburg, der Stadt kaum zugänglich. Doch war der Rat bald bemüht, seinen Einfluss auf das Tal stetig zu vergrößern. In diesem Prozess stellten die Rechte oder Ordnungen des Tales besondere Indikatoren im Verhältnis des Tales zu Erzbischof und Rat der Stadt dar. In der folgenden Arbeit will ich mich mit der frühesten uns überlieferten Talordnung, die wahrscheinlich im 14. Jahrhundert entstand, auseinandersetzen. Die Entstehung dieser Talordnung, deren Text erst spät in der wissenschaftlichen Literatur der Neuzeit editiert worden ist, ist weitgehend nur ungesichert geklärt. Ich möchte mich dieser Problematik nähern, wobei ich nicht den Anspruch erheben kann, die vorhandenen Unklarheiten schlussendlich zu klären.

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2. Halle im 14. Jahrhundert

Halle stand in dieser bewegten Zeit, seinem Schatz, dem Salz geschuldet, in relativ hoher Blüte. Es war zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts - zwischen 1262 und 1281 - der gerade gegründeten, doch bereits mächtigen Hanse beigetreten. Die Stadt erlangte dadurch starke und mächtige Bündnispartner, wurde in ihrem Auftreten gegenüber dem in Magdeburg residierenden Erzbischof gestärkt und konnte sich und seine Handelswege besser gegen Übergriffe feindlicher Fürsten schützen, aber auch Unterstützung der Bündnispartner bei inneren Unruhen finden. Weiterhin durchbrach die Stadt just zu dieser Zeit ihre mittelalterliche Begrenzung, die etwa dem heutigen 'Ring' entsprach, es entstanden vor den Toren, an den wichtigen Handelsstraßen sogenannte Vorstädte. Jedoch traf die Stadt am 28. September 1312 ein schwerer Rückschlag in ihrer kontinuierlichen Entwicklung. Ein Brand, der "...durch Verwahrlosung d. h. durch den Leichtsinn einiger Leute...* ausgelöst worden sein soll, zerstörte alles Häuser bis auf deren Fundamente, da diese aus Fachwerk oder Lehm bestanden und mit Schindeln, Schilf oder Stroh bedeckt waren. Verschont wurden lediglich die steinernen Kirchen, Klöster und Kapellen. Die Stadt wurde allerdings auf den zumeist steinernen Kellerfundamenten wiedererrichtet, was die Beibehaltung des engen und verwinkelten Straßen- und Gassennetzes zur Folge hatte. Das Rathaus wurde auf dem neuen, dem heutigen Markt wiedererrichtet. Dieser war bis dahin ein Symbol erzbischöflicher Macht gewesen. Dies kann also als Indiz städtischer Emanzipation von erzbischöflicher Vormundschaft gewertet werden. Auch hatte sich das städtische Regiment gewandelt. Kurz vor dem Brand bekamen nun auch Innungen und Gemeinheiten Einfluss auf das bisherige Monopol der Geschlechter. Dieses hatten sie wohl dem Bedürfnis des Rates der Stadt nach ihrer Unterstützung bei allerlei Zwist mit dem als gierig und hinterhältig beschriebenen Erzbischof Burchard III. zu verdanken, der versuchte, bereits verlorene erzbischöfliche Privilegien zurückzuerlangen. Hier ist beispielsweise das Bemühen Burchards zu nennen, das von den Pfännern als erblich erachtete Lehn der Talgüter, wie ursprünglich üblich, nach dem Ableben des Inhabers an sich selbst als Lehnsherren zurückfallen zu lassen. Dem war allerdings wenig Erfolg beschieden. Burchard hatte wohl permanent mit den größten Städten seines Bistums in Fehde gelegen. So wurde er schließlich am 29. August 1325 von Ratsherren der Städte Magdeburg, Halle und Kalbe in Magdeburg festgesetzt, nachdem er am 25. August zu Friedensverhandlungen von Wolmirstedt nach Magdeburg gelockt, huldvoll begrüßt und reichlich bewirtet worden war. Burchard wurde noch am selben Tage acht, aus den drei Städten stammenden, Wächtern übergeben. Diese verbrachten ihn am 21. September aus seinem Palast in den neuen Keller des Rathauses. Vier dieser Wächter sollen nacheinander mit einer Keule auf ihn eingeschlagen haben, wobei er bereits nach dem dritten Schlage tot gewesen sein soll. Daraufhin verscharrte man ihn. Fast ein Jahr später, am 19. August 1326 exhumierte man den Leichnam, und setzte ihn feierlich im Dom bei. Diese Tat zog für die beteiligten Städte den päpstlichen Bann, die Reichsacht sowie das Interdikt nach sich, obwohl an diesem Verbrechen lediglich eine Gruppierung von Ratsherren aller drei Städte beteiligt und schuld gewesen sein sollen. Erzbischof Otto erklärte kurz nach seiner Amtseinführung 1327 die Schöffen, Ratsmannen, Innungsmeister und Bürger von Halle und Magdeburg für unschuldig an der Ermordung Burchards. Er erklärte sich weiterhin bereit, alles für die Aufhebung der Strafen zu unternehmen. Der Papst zeigte sich, im Gegensatz zum Kaiser, recht unwillig bei der Klärung dieser Angelegenheit. Es wurden mehrere Untersuchungen durchgeführt, welche die Unschuld der Städte bewiesen haben sollen. Doch erst sein Nachfolger Benedikt XII. ließ am 16. November 1338 den Bann aufheben. Auf Grund einer Schenkung an Grund und Boden aus der Familie Hagedorn gestatte es Erzbischof Otto den Servitenmönchen im Jahre 1341 an der Galgstraße, der heutigen Gegend um die Ulrichskirche, ein Kloster zu errichten und damit in der Stadt Fuß zu fassen. Dieser Orden war in unserer Gegend seit 1272 nachzuweisen, wo er sich erst in den Klausbergen und ab etwa 1300 vor der Galgvorstadt, am heutigen Riebeckplatz, aufhielt. Der Klosterbau wurde allerdings erst 150 Jahre nach der erzbischöflichen Erlaubnis vollendet. Ebenfalls im Jahre 1341 wurde die hölzerne Rolandfigur auf den Marktplatz verlegt, welche bis dahin auf dem Gerichtshügel stand. Es sollte künftig an einem steinernen Turm Gericht gehalten werden, der das Archiv und die Kostbarkeiten der Stadt bewahren und gegen Feuer schützen sollte. Mangelnde Hygiene war eine gute Basis für die Ausbreitung der 1347 aus dem Orient eingeschleppten Pest auch in Mitteldeutschland. Die mangelhafte Arzneikunde konnte auch nicht verhindern, dass sie in Halle wütete, wovon allerdings wenig überliefert worden ist. Von den Bettelmönchen im Franziskanerkloster sollen nur drei überlebt haben. Der heutige Graseweg soll einer Sage nach beim Auftreten der ersten Pestfälle verschlossen und erst nach zehn Jahren wieder geöffnet worden sein. Nach Ansicht Schultze-Galleras zählten die Flagellanten oder Geißler zu den größten Verbreitern der Krankheit, da diese, in der Absicht durch Selbstkasteiung Gott zur Abwendung der Krankheit bewegen zu können, durch ganz Europa zogen und wohl überall Willkommen geheißen wurden. Die Pesttoten wurden östlich der Stadtgrenze, auf dem Pestgottesacker am Martinsberge begraben. Dieser Pestgottesacker bestand noch im Jahre 1528, als der neue, heute noch vorhandene Gottesacker eingerichtet worden war. Die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts war eine wenig ereignisreiche Zeit. Die Stadt erlangte immer mehr Rechte von den Erzbischöfen, sei es durch deren Schwäche, beispielsweise bei Albrecht III. und Peter, oder durch deren Willen zu einem guten Verhältnis mit der Stadt (Albrecht IV.). Auch die militärische Potenz der Stadt stieg weiter an, was wohl nicht zuletzt der Mitgliedschaft in der Hanse zu schulden war. So verfügte Halle über ein gutausgerüstetes Heer, das sich aus der Bürgerschaft rekrutierte und dem der Stadthauptmann vorstand. Am Ende des 14. Jahrhunderts blühte der Salzhandel, "...dass Salz schien eine unermeßliche Quelle des Reichtums zu sein...". Ausgezeichnete Absatzgebiete waren in Schlesien und der Niederlausitz erschlossen worden. Im 14. Jahrhundert wurde von Erzbischof Otto eine neue Verbindung zu der aufblühenden Handelsstadt Leipzig geschaffen. Diese Verbindung führte über Bruckdorf, Osmünde und Beubitz, nördlich an Schkeuditz, sowie südlich an Tannenwald und Lindenthal vorbei nach Leipzig. Sie ermöglichte die einfachere Anreise von Salzgästen aus dem Südosten, sowie den günstigeren Transport von Salz in diese Richtung. Der Erzbischof Albrecht IV. ließ die Moritzkirche zwischen 1388 und 1426 neu errichten. Er selbst nahm am Anfang des neuen Jahrhunderts, im Jahre 1402, wegen Unruhen in der Residenzstadt Magdeburg, seinen Sitz auf dem Giebichenstein.

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3. Das älteste Talrecht

3. 1. Das Tal

Ursprünglich war das Tal im Eigentum des Erzbischofs. Es umfasste die Salzquellen, die Salzkothe und wenige Häuser, die meist der Talverwaltung dienten. Die Salzquellen wurden dem Erzbischof von Otto I. verliehen. Sein rechtlicher Anspruch an ihnen erhielt sich zeitlich länger, als an der Oberstadt. Weiterhin gehörten zu der Allmende des Tals die kleine Brücke zum Strohhof und die Wege, aber nicht den das Tal begrenzenden Teil der Stadtmauer. Im Kriegsfalle hatten aber die Pfänner und das Hallvolk dieses Mauerstück zu verteidigen. Der Erzbischof vergab die Talgüter gegen ein Lehengeld an Pfänner oder Sälzer, die das Recht besaßen, die Sole in dafür errichteten Siedehäusern, den Kothen, zu Salz zu versotten. Wurden auswärtige Personen oder Klöster mit einem Talgut belehnt, so wurde dieses zur Salzausbeute an einen einheimischen Pfänner verpachtet. Nach überkommener Sitte fiel ein Talgut nach dem Tode oder Aussterben eines Lehensnehmers an den Erzbischof zurück, der dieses nach belieben wieder vergeben konnte. Diese Sitte trat jedoch im 13. Jahrhundert, gegenüber einer erblichen Lehensnahme durch die Pfänner, zurück. Auch nachdrückliche Bemühungen von Bischöfen, wie Burchard III., konnten diese Entwicklung nicht rückgängig machen. Zwischen der halleschen Tal- und Bergstadt bestand naturgemäß ein enges Beziehungsgeflecht. Die Pfänner waren im 12. Jahrhundert zu Bürgern der Stadt geworden, und der Rat versuchte seinen Einfluss auf das Tal zu mehren, d. h. den Erzbischof aus seinen überkommenen Rechten zu verdrängen. So erzwang der Rat 1263 die Zusicherung des Erzbischofs, keine neue Salzquelle im Tal mehr ohne seine Zustimmung zu eröffnen. Durch Verträge mit den auswärtigen Talgutbesitzern erreichte der Rat auch, dass diese ihre Lehensrechte nicht durch Bedienstete, wenn dieses oft auch hallesche Pfänner waren, ausüben zu lassen, sondern ihre Rechte halleschen Bürgern zu verpfänden. Im Jahre 1482 erzwang der Rat dann, dass der Erzbischof kein Talgut mehr ohne seine Zustimmung vergab. Talgüter sollten in Zukunft nur noch hallesche Bürger erhalten können. Weiterhin wurden geistliche Institutionen im Besitz von Talgütern eingeschränkt. So musste beispielsweise das Moritzkloster ab 1343 jene Pfannen an hallesche Bürger verkaufen, die über ein festgesetztes Limit hinausgingen. Die Pfänner, die sich zu einer Genossenschaft zusammengeschlossen hatten, waren als bürgerliche Genossenschaft dem Rat verpflichtet. Sie organisierten die Tätigkeiten im Tal durch die Arbeit ihrer Beamten, den Talschöffen und den Oberbornmeistern unter Leitung des Salzgrafen, der ursprünglich vom Erzbischof eingesetzt wurde. Späterhin schwächte sich der Einfluss des Erzbischofs auf diesen Beamten ab, ohne dass der Rat den Salzgrafen völlig unter seine Hoheit bringen konnte. Die neun Talschöffen bildeten des Gericht des Tales. Sie wurden ursprünglich auf ein Jahr aus der Reihe der Pfänner gewählt. Jedoch wurde dieses Amt mit der Zeit erblich. Weiterhin wurden jährlich drei Bornmeister bestimmt, die für die Salzborne zuständig waren. Das Tal war innerhalb der Stadt in verwaltungstechnischer Hinsicht ein besonderer Bezirk. War die übrige Stadt direkt dem Rat unterstellt, so wurde das Tal durch den Salzgrafen und die Oberbornmeister vertreten. Der Talschoss, die Steuer, wurde von den Pfännern nicht an den Rat, sondern an das Talhaus gezahlt, von wo aus die gesamte Summe dem Rat übergeben worden war. Erst am Ende des 15. Jahrhunderts, mit dem Zusammenbruch der Pfännermacht, wurde das Rathaus auch Mittelpunkt des Tales.

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3. 2. Die Datierung

Im Jahre 1867 veröffentlichte Dr. Lambert im XI. Band der Neuen Mitteilungen aus dem Gebiet historisch-antiquarischer Forschungen einen von ihm im Magdeburger Staatsarchiv aufgefundenen Text von einem "Thalrecht circa 1360" (Titelbeschriftung). Diese in Pergament gehefteten sechs Papierblättchen stellen die Überlieferung des, bis zu diesem Zeitpunkt nur aus schriftlichen Erwähnungen bekannten, ältesten bekannten Talrechts dar. Lambert legte sich jedoch nicht auf eine Datierung fest, da wohl keine Indizien für oder gegen die Datierung auf 1360 sprachen. Die Schrift, in welcher der Text abgefasst worden war, wies auf die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts hin, es ist aber, bis auf die Titelbeschriftung, keine weiter Jahresangabe im Text erwähnt worden. Lambert nahm lediglich als relativ sicher an, dass dieses Recht im 14. Jahrhundert erlassen worden war. Da im Text nur von drei Bornen gesprochen wurde, nahm Lambert an, dass der Hackeborn zu dieser Zeit noch nicht aufgefunden worden war, oder in Betrieb gewesen ist. Dieser Born ist jedoch bereits im Jahre 1263 in einer Urkunde von Bischof Ruprecht erwähnt worden. Hertzberg hielt in seiner Chronik die Möglichkeit einer derart frühen Entstehungszeit für möglich, wobei er sich auf die Erkenntnisse eines ungenannten halleschen Lokalforschers stützte. Dieser wollte die von Lambert veröffentlichte Talordnung zwischen 1260 und 1263 entstanden sein lassen. Auch Schultze-Gallera legte sich nicht auf ein bestimmtes Jahr fest. Er meinte jedoch, dass das Fehlen einer Erwähnung des Hackeborns kein hinreichendes Indiz für seine Nichtexistenz sein brauch, da dieser, wegen seiner Schwäche, zusammen mit dem Meteritzborn von einem Oberbornmeister betreut wurde. Adolf Arndt veröffentlichte im Jahre 1925 in der Thüringisch-Sächsischen Zeitschrift für Geschichte und Kunst einen weiteren Text des sogenannten ältesten Talrechts, den er einem Talschöffenbuch aus dem Jahr 1386 entnommen hatte, welches sich im Besitz seines Vaters, Prof. Adolf Arndt, des letzten Salzgrafen von Halle, befand. Dieser wiederum hatte es aus dem Nachlass des Oberbergrats Veit erworben. Hier handelte es sich offenbar um eine der Urschriften der Talordnung bzw. um eine gleichwertige Abschrift derselben. Dieses bedeutet eine erhebliche Aufwertung der Qualität der Quelle gegenüber der relativ unvollständigen Abschrift des Talrechts, die von Lambert veröffentlicht worden war. Arndt setzte die Entstehungszeit der Talordnung mit dem Datum der Anlegung des Talschöffenbuchs gleich, welchem er ihren Text entnommen hatte. Im Urkundenbuch der Stadt Halle veröffentlichte die Historische Kommission für die Provinz Sachsen und für Anhalt im Jahre 1939 ebenfalls das älteste Talrecht, wobei sie sich hierbei auf beide oben erwähnte Quellen bezog. In dem der Veröffentlichung vorangestellten Text verwarf Arthur Bierbach alle früheren Datierungsversuche und versuchte die Entstehung der Talordnung auf den Anfang des 14. Jahrhunderts (um 1315) zu begründen. So ging er davon aus, dass bei einer Entstehung des Talrechts in den 1380er Jahren die Bestimmungen der Willkür von 1312-1315 mit in den Text des Talrechts eingeflossen wären. Da der Text dieser Willkür dem Text der Talordnung, der mit den Worten: "Hir hat dales recht eyn ende" schließt, nachgestellt worden ist und mit den Worten: "Dyt is ouk noch dales recht" endet, nahm er an, dass die Talordnung zur selben Zeit wie die Willkür niedergeschrieben worden sein muss. Welche der beiden Texte nun zeitlich früher entstanden war, bleibt dabei offen. Auch Hertzberg verschloss sich einer Datierung in den Beginn des 14. Jahrhunderts nicht, da er meinte, dass in dieser Talordnung "...Zustände dargestellt [worden waren], wie sie noch vor den Veränderungen des 15. Jahrhunderts im Thal bestanden haben...". Wie oben erwähnt, hält auch Schultze-Gallera einen solchen Entstehungszeitpunkt für möglich. Die Entstehung ist wohl wirklich eher am Anfang des 14. Jahrhunderts anzusetzen, als an dessen Ende, die Betrachtung des Inhalts der Talordnung wird dieses verdeutlichen.

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3. 3. Der Inhalt

Die Talordnung setzt sich aus einer Einleitung, welche mit den Worten: "Dis is des dales recht unde das men in dem dal halden sal" schließt; einem quasi juristischen Teil, worin die drei gebotenen Dinge und die Strafen für allerlei Vergehen festgelegt wurden und einem quasi organisatorischen Abschnitt, worin der allgemeine Betrieb der Borne und die Aufgaben ihrer Betreiber geregelt wurden, zusammen. Zu Beginn des eigentlichen Talrechts, des juristischen Teils, wurde die Festlegung getroffen, dass jährlich drei Bottgedinge (Gerichtstage) vom Salzgrafen abzuhalten seien. Das erste sollte acht Tage nach Ostern auf dem Gertraudenkirchhof hinter dem Roten Turme stattfinden, an welchem alle Pfänner, wobei bei Fernbleiben einer Strafe von drei Pfennigen angedroht wurde, teilzunehmen hatten. Das zweite Bottgedinge sollte 14 Tage später stattfinden, wobei alle Aufschläger und Salzwirker anwesend sein mussten. Hierbei sollten acht neue Schöffen gewählt werden. Beim dritten Bottgedinge am Meteritzborn sollten alle Bornknechte der drei Borne anwesend sein, wobei dieses ebenfalls, unter Androhung eines Arbeitsverbots an den drei halleschen Bornen, verpflichtenden Charakter trug. Auf diesem Bottgedinge sollten die drei Bornmeister gewählt werden, wobei ein Wahlausschuss aus vier Schöffen, zwei Ratsherren und zwei "us den richen luten", also wohl Pfännern, gebildet werden sollte. Daraufhin soll ein weiterer Schöffe und ein Kollegium aus zwei Schöffen und zwei "us den werken" gewählt werden, die wohl einen Vorläufer der späteren Talvorsteher darstellten. Es wird weiterhin festgelegt, dass die Schöffen und die Bornmeister mindestens einmal je Woche zusammenkommen sollten, um "allerleye noet des dales" zu besprechen. Außerdem enthält dieser Teil vielfältige Bestimmungen über das Gericht des Salzgrafen, über das Verfahren der Ansprechung von Talgütern, sowie Strafen für verschiedene Vergehen. So u. a. über das Vergehen des Totschlags. Es wurde festgelegt, dass der "greve clegere" solle, wenn "eyn knecht dot geslagen [wurde], die nymandes hette". Diesen Bestimmungen schließen sich solche, über das Verhalten der Salzknechte und -wirker gegenüber den Bornmeistern, dem erwähnten Vierer-Kollegium und an ihren Arbeitsplätzen an. Der Text geht, ohne einen inhaltlichen Bruch erkennen zu lassen, in jene Bestimmungen über, die quasi die Organisation der Tätigkeit im Tal regelten. So werden die Rechte und Pflichten der Talbeamten, wie des Salzgrafen und der einzelnen Bornmeister, bestimmt. Bei der Aufzählung der Borne werden nur der "Dutschen borne", "Metritzen" und "Gutjare" erwähnt. Weiterhin ist kein Hinweis darauf zu erkennen, dass der Bornmeister des Meteritzborns gleichzeitig für einen weiteren Born zuständig gewesen sein soll, wie es Schultze-Gallera beschrieb. Somit kann man wohl annehmen, dass ein vierter Born, der Hackeborn, zur Zeit der Entstehung des Talrechts zumindest noch nicht als selbstständiger Born in Betrieb gewesen war. Das Talrecht wird durch die Bestimmung über den Dienst des Salzgrafen beschlossen, den er jährlich am Tage Christi Himmelfahrt den Bornmeistern und allen Pfännern zu leisten hatte. Hierbei handelte es sich um ein solenes Festmahl, welches allerdings die Bornmeister zu einem nicht geringen Teil mit Brot, Wein, Bier, Graupen nach Bedarf und einem Ochsen oder einer Kuh zu versorgen hatten. Der Text endet mit den Worten: "Hir hat dales recht eyn ende". Im Talschöffenbuch von 1386 schließt sich nun noch der Text der städtischen Willkür von 1312-1315, der mit den Worten endet: "Dyt is ouk noch dales recht", sowie eine kurze Nachrede an.

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4. Zusammenfassung

Der Entstehungszeitpunkt für die älteste uns überlieferte hallesche Talordnung kann auch weiterhin nur vermutet werden. Alle Indizien (s. o.) deuten hierbei auf den Beginn des 14. Jahrhunderts hin. Bemerkenswert ist, dass diese Talordnung offenbar von den drei Oberbornmeistern mit Genehmigung der Talschöffen erlassen worden war, obgleich das Tal seit Otto I. eine Domäne des Erzbischofs war. Hierin kommt ein Prozess allmählicher Emanzipierung der Pfännerschaft von der Bevormundung durch ihren eigentlichen Lehnsherren zum Ausdruck, welcher sich im Verlaufe des 14. Jahrhundert weiter verstärkte. Der im ersten Viertel des 14. Jahrhunderts regierende Erzbischof Burchard III. stand offensichtlich in keinem guten Verhältnis zu seinen Städten. Dies verstärkt die Hypothese, dass der Erzbischof nicht an dem Erlass der Talordnung beteiligt war. Nach Ansicht Freydanks lässt sich in der Talordnung die Konstituierung einer wirtschaftlichen Selbstverwaltungskörperschaft erkennen, die im 14. Jahrhundert wohl ihr Beispiel sucht und ein Sinnbild für den modernen Selbstverwaltungsgedanken, wie er im 19. Jahrhundert entstand, darstellt. Diese Talordnung stellt eine wichtige Zäsur auf dem Wege der Entmachtung des Erzbischofs in Talangelegenheiten durch den halleschen Rat und dessen Bestreben um stärkeren Einfluss auf die Talsachen dar. Dieser Prozess fand 1482 mit der Unterstellung des Tales unter die Hoheit des Rates seinen Höhepunkt und einen Abschluss.

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© Olaf Freier (1993)